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15.12.2011

Fristlose Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung

Der von uns vertretene Arbeitgeber hat gemäß der Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 25.10.2011 wirksam ein bestehendes Arbeitsverhältnis wegen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB gekündigt.



 

Aus Sicht des Arbeitsgerichts liegt der Verdacht einer Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB zu Lasten des von uns vertretenen Arbeitgebers -einem Unternehmen der Wohnungswirtschaft- gegen den Kläger als kaufmännischen Mitarbeiter vor. Der Kläger hat u.A. den Austausch der Briefkastenschlösser verantwortet, die vorgenommen werden mussten, wenn die Mieter beispielsweise den Briefkastenschlüssel verloren haben. Es wurden auf eigenmächtige Anweisung des Klägers -ohne Kenntnis des Arbeitgebers- durch die beauftragten Handwerker der von den Mietern zu entrichtende Anschaffungspreis für die Ersatzschlösser bar eingezogen und von den Handwerkern direkt zu dem hier unter Verdacht stehenden Arbeitnehmer gebracht. Dieser hat die eingenommenen Gelder nicht in die Buchhaltung des Unternehmens eingeführt, sondern in einer Schreibtischschublade gesammelt und ebenfalls bar über die Handwerker des Unternehmens bei den Baumärkten Ersatzschlösser mit diesem Geld einkaufen lassen. Geringfügige Differenzen -auf Grund verbilligten Einkaufs der Schlösser- hat der Kläger einbehalten -insgesamt feststellbar ist ein Betrag von insgesamt 19,60 EUR. Der Kläger wendet ein, dass er den von ihm "erwirtschafteten Überschuss" im Wege eines "stillen Vorgangs" in die Kaffeekasse auf dem Schreibtisch eines Kollegen eingezahlt habe -was beklagtenseits nicht nachvollziehbar ist, zumal eine solche Kaffeekasse bei der Beklagten nicht existiert. Die Beklagte hat den Kläger vor Ausspruch der fristlosen Kündigung zu dem Verdacht der Unterschlagung/Untreue angehört. Der Kläger hat die Gelegenheit zur Aufklärung nicht ergriffen.

Das Arbeitsgericht Braunschweig stellt fest, dass zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers -unabhängig vom Wert des Tatobjektes und der Höhe des eingetretenen Schadens- als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Dabei kann nicht nur eine erwiesene Pflichtverletzung, sondern bereits der Verdacht einer strafbaren Handlung in Bezug auf das Arbeitsverhältnis eine Kündigung rechtfertigen, sofern schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen. Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Gericht zu Lasten des Klägers festgestellt, dass es sich um eine Vielzahl von Fällen handelt, in denen der Kläger wenn auch nur geringfügige Geldbeträge einbehalten hat, ohne sie in der Buchhaltung der Beklagten zu vermerken. Darüber hinaus habe er die zum Austausch der Briefkastenschlösser beauftragten Handwerker in seine vertragswidrige Vorgehensweise verwickelt und die ihm eingeräumte Vertrauensstellung mit der Möglichkeit, Aufträge im Wert von bis zu 1.000,00 EUR selbständig zu vergeben mißbraucht. (Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 25.10.2011, AZ: 5 Ca 304/10 - Berufung eingelegt)