25.08.2008Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei Anordnung von Überstunden
Einem Arbeitgeber ist es untersagt, betriebsübliche Arbeitszeit, die auch durch die Verteilung der täglichen Arbeitszeit bestimmt ist, einseitig ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz zu verlängern, in dem entweder die Weiterarbeit angeordnet oder aber durchgeführt wird.
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