

Der von uns vertretene Arbeitgeber hat gemäß der Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 25.10.2011 wirksam ein bestehendes Arbeitsverhältnis wegen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB gekündigt.
Das von uns vertretene Ersatzmitglied begehrte im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Braunschweig den Betriebsrat zu verpflichten, ihn im Fall der urlaubsbedingten Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds und auch im Fall der spätschichtbedingten Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds als dessen Stellvertretung zu den Sitzungen des Betriebsrats einzuladen.

Der von uns vertretene Arbeitgeber -ein Unternehmen der Gebäudereinigung- ist von einer Vielzahl von bei ihm beschäftigten Geschirrspülern auf Vergütung gemäß dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung in Anspruch genommen worden.
lesen Sie mehr...Das von uns vertretene Betriebsratsmitglied, als Vertreter einer Minderheitenliste, hat zweitinstanzlich vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen prüfen lassen, ob an dem Monatsgespräch der Betriebsrat als Gremium mit all seinen Mitgliedern (einschließlich der Vertreter der Minderheitenliste) teilnehmen muss oder ob der Betriebsrat dem Betriebsausschuss (im vorliegenden Fall nicht besetzt durch Vertreter der Minderheitenlisten) die Durchführung des Monatsgesprächs wirksam übertragen kann.
Die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung einer von uns vertretenen Bäckereifachverkäuferin -nach mehr als 20-jähriger Beschäftigungsdauer- wegen des Verzehrs eines Stückes Kirschplunder ist vom Arbeitsgericht Braunschweig mit Urteil vom 23.03.2011, AZ: 7 Ca 24/11, (noch nicht rechtskräftig) als unbegründet zurückgewiesen worden.
Der von unserer Kanzlei vertretene Kläger ist als Veranstaltungstechniker für verschiedene Auftraggeber im Bereich der Ton- und Lichttechnik tätig.
lesen Sie mehr...In dem vorliegenden Fall zahlte die von uns vertretene Arbeitgeberin (Beklagte) seit 1999 Urlaubsgeld in unterschiedlicher Höhe. Im Jahr 2009 erhielt der Kläger kein Urlaubsgeld.
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